Zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung trägt bei, wenn elektromagnetisch strahlende Geräte auf Verpackung und Gerät auffällig als solche gekennzeichnet sind. Bei Handys ist es der – allerdings wenig aussagekräftige – SAR-Wert. Bei allen übrigen Geräten ist es der maximale Immissionswert (Spitzenwert, nicht Mittelwert) z.B. als elektrische Feldstärke in V/m, gemessen in einer standardisierten Distanz und mit einer standardisierten Messmethode. Dieser Strahlungswert sollte beispielsweise auch bei Handys zusätzlich zum SAR-Wert angegeben werden. Ferner sind die Trägerfrequenz der Strahlung sowie die Pulsfrequenz (bei gepulster Strahlung) anzugeben. Auf der Basis dieser Angaben können Konsumentenorganisationen und -zeitschriften ihre Empfehlungen geben. Es gibt grundsätzlich zwei Kategorien von strahlenden Geräten. Die erste Kategorie muss elektromagnetische Strahlung ausssenden, um ihren Zweck zu erfüllen: Handys, Funkgeräte, Schnurlostelefone, WLAN-Router, Baby-Phones, Alarmanlagen etc. Bei der zweiten Kategorie handelt es sich um Geräte, die unerwünschterweise – quasi als Nebenprodukt – elektromagnetische Strahlung und Felder erzeugen, zum Beispiel Geräte wie Wechselrichter, Computernetzteile, Energiesparlampen oder Stahlgürtelreifen (Autopneus). Beide Gerätekategorien sollten einer Deklarationspflicht unterstellt werden. Die Schweiz könnte hier eine aktive Vorreiterrolle übernehmen und in internationalen Standardisierungsgremien entsprechende Vorstösse lancieren. Abwarten, bis andere Länder etwas unternehmen, ist keinesfalls eine akzeptable Lösung.