Deklarationspflicht für strahlende Geräte

Zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung trägt bei, wenn elektromagnetisch strah­lende Geräte auf Verpackung und Gerät auffällig als solche gekennzeichnet sind. Bei Handys ist es der – allerdings wenig aussagekräftige – SAR-Wert. Bei allen übrigen Ge­räten ist es der maximale Immissionswert (Spitzenwert, nicht Mittelwert) z.B. als elektri­sche Feldstärke in V/m, gemessen in einer standardisierten Distanz und mit einer stan­dardisierten Messmethode. Dieser Strahlungswert sollte beispielsweise auch bei Han­dys zusätzlich zum SAR-Wert angegeben werden. Ferner sind die Trägerfrequenz der Strahlung sowie die Pulsfrequenz (bei gepulster Strahlung) anzugeben. Auf der Basis dieser Angaben können Konsumentenorganisationen und -zeitschriften ihre Empfehlun­gen geben. Es gibt grundsätzlich zwei Kategorien von strahlenden Geräten. Die erste Kategorie muss elektromagnetische Strahlung ausssenden, um ihren Zweck zu erfüllen: Handys, Funkgeräte, Schnurlostelefone, WLAN-Router, Baby-Phones, Alarmanlagen etc. Bei der zweiten Kategorie handelt es sich um Geräte, die unerwünschterweise – quasi als Nebenprodukt – elektromagnetische Strahlung und Felder erzeugen, zum Bei­spiel Geräte wie Wechselrichter, Computernetzteile, Energiesparlampen oder Stahlgür­telreifen (Autopneus). Beide Gerätekategorien sollten einer Deklarationspflicht unter­stellt werden. Die Schweiz könnte hier eine aktive Vorreiterrolle übernehmen und in in­ternationalen Standardisierungsgremien entsprechende Vorstösse lancieren. Abwarten, bis andere Länder etwas unternehmen, ist keinesfalls eine akzeptable Lösung.