Der Verein «E-Smog Hadlikon» bereitet EGMR-Klage vor

Der Verein «E-Smog Hadlikon» hat am 25. April 2019 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Vernehmlassungsverfahren wurde anfangs Mai eröffnet. Die begleitende Mitteilung des Vereins lautet wie folgt:

Angelpunkte der Bundesgerichtsbeschwerde:

  • Es werden die neuesten Bewertungen der NTP- und Ramazzini-Studie durch die BERENIS (beratende Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung Schweiz) und durch die  FSM (Forschungsstiftung Strom und Mobilkomunikation der ETH) integriert. Beide Gremien bewerten das Krebsrisiko bei Mobilfunkexposition als statistisch signifikant.
  • In seinem Informationsschreiben an die Kantone im Zusammenhang mit dem Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz bzw. den in verschiedenen Schweizer Kantonen erlassenen bzw. geprüften Antennenmoratorien bestätigt das UVEK-Departement die folgenden biologischen Wirkungen von Mobilfunkstrahlung: 
    - eine Beeinflussung der Hirnströme und
    - der Durchblutung des Gehirns,
    - eine Beeinträchtigung der Spermienqualität,
    - eine Destabilisierung der Erbinformationen sowie
    - Auswirkungen auf die Gene,
    - den oxidativen Zellstress und
    - den programmierten Zelltod
    .
    Es stelle sich angeblich die gesundheitliche Relevanz der genannten Wirkungen.
  • Das Thema Spermienqualität ist nach der jüngst publizierten Studie der Universität Genf, wonach nur noch gerade etwa ein Drittel der 18 bis 25 jährigen Männer die WHO-Normen erfüllen, sehr aktuell (Besorgnis wegen schlechter Spermienqualität, SRF).
  • Es wird Bezug genommen zum jüngsten Bundesgerichtsurteil zum Fall des AKW Leibstadt vom 18. März 2019. Die Krebserkrankung eines ehemaligen Angestellten wurde anerkannt, obwohl nur 2% der Grenzwerte ausgeschöpft waren. Die Hadliker Beschwerdeführer fordern auch für Mobilfunkstrahlung die Anerkennung von Schadwirkungen unterhalb der geltenden Grenzwerte.
  • Es wird die konkrete Normenkontrolle beantragt, inbesondere in Bezug auf zwei am Verfahren beteiligte elektrosensible Personen. Es wird geltend gemacht, dass sich das Bundesgericht früher erst mit einem Teil, jedoch nicht mit allen ins Recht gelegten Studien und Berichten auseinandergesetzt habe.

 

Der Schritt nach Strassburg

Die Erfahrung der letzten 20 Jahre hat gezeigt, dass die in der Schweiz verfügbaren Rechtsmittel bezüglich Immissionsschutz und Schutz des Privateigentums nur bei Überschreitungen der in der NIS-Verordnung festgelegten Grenzwerte greifen. Der Verein E-Smog Hadlikon sieht somit auch in seinem laufenden Rechtsverfahren die Unwirksamkeit der innerstaatlichen Rechtsmittel als bewiesen an. Deshalb drängt sich der Schritt zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf, zur Klärung bzw. Feststellung des fehlenden innerstaatlichen Rechtsbehelfs. Der Verein E-Smog Hadlikon versucht so auch Grundlagenarbeit zu leisten.

Der Fall weist auch Parallelen auf zu einem EGMR-Urteil aus dem Jahr 2014. Dort wurden die schweizer Gerichte korrigiert bezüglich Genugtuung und Entschädigung von Absest-Geschädigten. Zudem wurde die Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre erhöht, damit auch Spätfolgen erfasst werden.

 

Schweiz und Asbest: wegweisendes EGMR-Urteil

Analoges könnte für Elektrosmog respektive den Mobilfunk eintreffen. Wie beim heute erwiesenermassen schädlichen Baustoff Asbest, stellen sich der Bundesrat und die Bundesämter (BAKOM, BAG etc.) auf den Standpunkt, dass Mobilfunkstrahlung «nach dem heutigen Stand der Wissenschaft keine gesundheitlichen Schäden verursache» (Details in der Interpellation Munz). Im wegweisenden Urteil des EGMR von 2014 steht zu Asbest geschrieben:

"Schweizer Gerichte müssten neu beurteilen, was die Verantwortlichen der Asbest-Industrie und der Suva in den 1970er und 1980er Jahren gewusst haben oder hätten wissen müssen. Welche Schutzmassnahmen ergriffen wurden – oder eben gerade nicht." 

 

Finanzielle Unterstützung gesucht

Der Verein E-Smog Hadlikon führt das Verfahren ohne Rechtsvertreter; dies wäre finanziell unerschwinglich. Ausserdem nützt der beste Anwalt nichts, wenn nur gegen die Einhaltung der NIS-Verordnung geprüft wird. Finanzielle Unterstützung ist sehr willkommen, Spenden können auf folgendes Konto getätigt werden:

IBAN: CH36 0685 0610 5128 7190 8
Konto lautend auf: Verein E-SMOG HADLIKON, 9107 Urnäsch
Postkonto: 30-38225-3
Bank: Clientis ZH Regionalbank Gen., 8620 Wetzikon ZH

Für Fragen zum Verfahren kontaktieren Sie bitte den Verein HadlikonDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Verantwortlich für obigen Text ist der Verein «E-Smog Hadlikon».