Rechtlicher Rahmen des Mobilfunks

Der Mobilfunk wird praktisch ausschliesslich durch die Bundesgesetzgebung geregelt. Im Fernmeldegesetz (FMG), im Umweltschutzgesetz (USG), im Natur- und Heimat­schutzgesetz (NHG) sowie im Raumplanungsgesetz (RPG) sind die massgeblichen Re­gelungen festgehalten. Weitere und wichtige Regelungen sind in der Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) und den zugrundeliegenden internationalen Standards enthalten. Die geltenden Grenzwerte für Mobilfunkantennen, Radio- und Fernsehsender, Hochspannungsleitungen und Trafostationen sind in der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) festgelegt. Diese Verordnung stammt aus dem Jahr 1999 und wurde vom Bundesrat in Eigenregie verabschiedet. Mit der NISV wird versucht, ein komplexes Gebiet abzudecken. Leider gibt es dabei viele Lücken, die nachträglich in unzähligen Gerichtsverfahren und in richterlichem Ermessen gefüllt wer­den. Beim Bau von Mobilfunkanlagen (Handy-Antennen) muss von den Mobilfunkbetrei­bern auch noch die kantonale und kommunale Baugesetzgebung berücksichtigt wer­den. Es ist keinesfalls korrekt, wenn von der Mobilfunklobby ständig behauptet wird, An­tennen seien zwingend zu bewilligen, wenn die Grenzwerte gemäss Bundesvorgaben eingehalten sind. In erster Linie muss zuerst die örtliche Baugesetzgebung (z.B. Baure­glement) eingehalten sein; erst danach kommt die NISV zum tragen. Leider ist das vie­len Gemeindebehörden nicht bewusst, und sie werden von den Mobilfunkanbietern diesbezüglich regelmässig übervorteilt.

Wenn Gemeinden wollten, könnten sie bereits heute eine Standortsteuerung für Mobil­funkanlagen in ihr örtliches Baugesetz aufnehmen. Als Motivation dafür dürften aller­dings nur planungsrechtliche und ortsbildbezogene bzw. denkmalschützerische Argu­mente beigezogen werden. Eine Strahlungsminimierung aus gesundheitlichen Überle­gungen sei nicht zulässig, da dies gegen Bundesgesetze verstosse. Selbst wenn Ge­meinden mutig eine Standortplanung für Antennen vornehmen würden, werden die Mo­bilfunkanbieter das Ganze vor Bundesgericht anfechten. Dort entscheiden vornehmlich zwei Richter nach eigenem Ermessen, ob sie die Planung der Gemeinden bewilligen wollen oder nicht. In der gegenwärtigen Zusammensetzung der zuständigen Kammer des Bundesgerichtes sind diesbezüglich leider nur mobilfunkfreundliche Entscheide zu erwarten. Gesundheitliche Aspekte haben beim grossen Ermessensspielraum der Bun­desrichter leider kaum Bedeutung, da es schliesslich um sehr viel Geld geht. Um diese untragbare Situation zu ändern, müssen den Gemeinden mittels neuer Gesetzgebung klare Kompetenzen für die Standortplanung von Mobilfunkantennen gegeben werden. Neben anderen Motiven, sollen explizit auch gesundheitliche Aspekte als Grund für eine Standortplanung angeführt werden können. Die Abhängigkeit vom bundesrichterlichen Ermessensspielraum soll damit beseitigt werden.